Antrag abgelehnt unter Immigration and Nationality Act (INA) 221(g)

Eine Ablehnung unter Abschnitt 221(g) bedeutet, dass wesentliche Informationen in einem Antrag fehlen oder dass ein Antrag zusätzliche administrative Bearbeitung erfordert. Der Konsularbeamte, der Sie befragt, wird Ihnen am Ende des Gesprächs mitteilen, ob Ihr Fall unter 221(g) abgelehnt wird. Der Konsularbeamte wird Ihnen entweder sagen, dass der Fall administrativ bearbeitet werden muss, oder Sie bitten, zusätzliche Informationen einzureichen.

Wenn weitere Informationen von Ihnen benötigt werden, wird der Konsularbeamte Ihnen sagen, wie Sie diese Informationen einreichen können. Wenn Ihr Visumantrag gemäß Abschnitt 221(g) abgelehnt wird, erhalten Sie ein schriftliches Schreiben, das Sie über die Ablehnung des Visums informiert und einen Hinweis auf eventuell angeforderte Dokumente enthält.

Wenn die Botschaft oder das Konsulat zusätzliche Informationen oder Dokumente von Ihnen verlangt, müssen Sie diese Dokumente bei einer CGI-Dokumentensammelstelle einreichen. Auf dieser Webseite wird erklärt, wie Sie Ihre Dokumente bei der Botschaft oder dem Konsulat einreichen können.

Verwaltungstechnische Bearbeitung

Einige abgelehnte Visumanträge können nach Abschnitt 221(g) abgelehnt werden, weil eine weitere administrative Bearbeitung erforderlich ist. Der Konsularbeamte, der Sie befragt, wird Ihnen am Ende des Gesprächs mitteilen, ob Ihr Fall unter 221(g) aufgrund einer erforderlichen administrativen Bearbeitung abgelehnt wird. Die Dauer der administrativen Bearbeitung hängt von den individuellen Umständen des jeweiligen Falles ab. Außer in dringenden Fällen (d. h. bei schweren Krankheiten, Verletzungen oder Todesfällen in Ihrer unmittelbaren Familie) sollten Antragsteller mindestens 180 Tage ab dem Datum des Interviews oder der Einreichung zusätzlicher Dokumente warten, je nachdem, was später eintritt, bevor sie sich über den Status der administrativen Bearbeitung erkundigen.

Antragsteller, deren Fälle gemäß Immigration and Nationality Act (INA) 221(g) abgelehnt wurden, können den Status ihrer Fälle überprüfen, indem sie auf den untenstehenden Link klicken und dann die Botschaft/das Konsulat auswählen, in dem sie interviewt wurden:

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Wichtiger Hinweis: Bevor Sie sich über Ihren Visastatus erkundigen, müssen Sie oder Ihr Vertreter mindestens 180 Tage ab dem Datum Ihres Interviews oder der Einreichung zusätzlicher Dokumente warten, je nachdem, was später eintritt.

Wartezeiten auf das Visum

Einige Visumanträge erfordern eine weitere administrative Bearbeitung, die nach dem Interview des Visumantragstellers durch einen Konsularbeamten zusätzliche Zeit in Anspruch nimmt. Antragsteller werden bei der Beantragung auf diese Anforderung hingewiesen.

Zeitbedarf für die Bearbeitung eines Antrags

Die meisten administrativen Bearbeitungen werden innerhalb von 180 Tagen nach dem Visum-Interview erledigt. Wenn eine administrative Bearbeitung erforderlich ist, variiert der Zeitrahmen je nach den individuellen Umständen des jeweiligen Falles. Visumantragsteller werden daran erinnert, ihr Visum frühzeitig zu beantragen, weit vor dem voraussichtlichen Reisedatum.

Informationen über Wartezeiten für Interviews und Bearbeitungszeiten für Nichteinwanderungsvisa werden auf dieser Website sowie auf den Websites der US-Botschaften und Konsulate weltweit angezeigt. Es ist zu beachten, dass die Informationen zu den „Wartezeiten für die Bearbeitung eines Nichteinwanderungsvisums“ nach Land die Zeit für die administrative Bearbeitung nicht beinhalten. Die Wartezeit für die Bearbeitung beinhaltet auch nicht die Zeit, die für die Rücksendung des Reisepasses an den Antragsteller benötigt wird, entweder durch Kurierdienste oder das lokale Postsystem.

Antragsteller können den Status ihres Visumantrags über ceac.state.gov/ceac

Wichtiger Hinweis: Bevor sie sich über den Status der administrativen Bearbeitung erkundigen, müssen Antragsteller oder ihre Vertreter mindestens 180 Tage ab dem Datum des Interviews oder der Einreichung zusätzlicher Dokumente warten, je nachdem, was später eintritt.

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