Ein Vollzugsbeamter kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs einen Haftbefehl, eine Capias oder eine Vorladung vollstrecken, die irgendwo im Commonwealth ausgestellt wurde. Ein Gefängnisbeamter, wie in § 53.1-1 definiert, der in einem Regionalgefängnis oder einer Gefängnisfarm beschäftigt ist, kann gegen eine Person, die in seinem Gefängnis festgehalten wird, einen Haftbefehl, eine Capias oder eine Vorladung vollstrecken, die überall im Commonwealth ausgestellt wurde. Ein Haftbefehl oder eine Vorladung wird durch die Verhaftung des Angeklagten vollstreckt, und eine Vorladung wird durch die persönliche Übergabe einer Kopie an den Angeklagten vollstreckt.

Ist der Angeklagte eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit oder eine juristische Person, die keine natürliche Person ist, kann eine Vorladung durch Zustellung an die juristische Person in der gleichen Weise vollstreckt werden, wie sie in Titel 8.01 für die Zustellung von Prozessen an diese juristische Person in einem Zivilverfahren vorgesehen ist. Wenn jedoch die Vorladung an die juristische Person durch Zustellung an einen registrierten Vertreter oder an einen anderen Vertreter, der kein leitender Angestellter, Direktor, geschäftsführender Vertreter oder Angestellter der juristischen Person ist, zugestellt wird, unterliegt ein solcher Vertreter nicht persönlich einer Strafe wegen Nichterscheinens, wie in § 19.2-128, noch unterliegt der Bevollmächtigte einer Strafe wegen Missachtung für das Nichterscheinen gemäß § 19.2-129.

Der Vollstreckungsbeamte oder Gefängnisbeamte, der einen Haftbefehl oder eine Vorladung vollstreckt, muss das Datum der Vollstreckung darauf vermerken und diese einem Gerichtsvollzieher übergeben. Der Vollstreckungsbeamte, der eine Vorladung vollstreckt, muss das Datum der Vollstreckung darauf vermerken und sie an das Gericht zurückgeben, an das die Vorladung zurückgegeben werden kann.

Wenn eine Person aufgrund eines Haftbefehls oder einer Capias in einem anderen Bezirk oder einer anderen Stadt als demjenigen, in dem die Anklage verhandelt werden soll, festgenommen wird, muss der Vollzugsbeamte oder der Gefängnisbeamte, der die Verhaftung vornimmt, entweder (i) den Angeklagten unverzüglich einem Gerichtsvollzieher an dem Ort vorführen, an dem die Verhaftung vorgenommen wurde oder an dem die Anklage verhandelt werden soll, oder (ii) den Angeklagten in die Obhut eines Beamten aus dem Landkreis oder der Stadt übergeben, in der die Anklage verhandelt werden soll, der den Angeklagten unverzüglich einem Gerichtsvollzieher in dem Landkreis oder der Stadt vorführt, in dem/der die Anklage verhandelt werden soll. Der Gerichtsvollzieher, dem der Angeklagte vorgeführt wird, führt unverzüglich eine Kautionsverhandlung durch und lässt den Angeklagten entweder gegen Kaution frei oder überstellt ihn in das Gefängnis, um ihn unverzüglich in den Bezirk oder die Stadt zu überführen, in dem/der die Anklage verhandelt werden soll.

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