Römisches Rechtsverfahren, ein sich lange entwickelndes System, das in den römischen Gerichten angewandt wurde und in seinen späteren Phasen die Grundlage für das moderne Verfahren in zivilrechtlichen Ländern bildete. Es gab drei wesentliche, sich überschneidende Entwicklungsstufen: die legis actiones, die vom Gesetzbuch des 5. Jahrhunderts v. Chr., bekannt als die Zwölftafeln, bis ins späte 2. Jahrhundert reichen; das Formelsystem, vom 2. Jahrhundert v. Chr. bis zum Ende der klassischen Periode (3. Jahrhundert n. Chr.); und die cognitio extraordinaria, die in der nachklassischen Periode in Betrieb war.
Das Verfahren unter den legis actiones war in mehrere Schritte unterteilt. Zunächst trat der Kläger öffentlich an den Beklagten heran und forderte ihn auf, zum Gericht zu kommen. Wenn er sich weigerte, konnte er mit Gewalt dorthin gebracht werden. Der Prozess selbst war in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil war eine vorläufige Anhörung vor einem Richter, der entschied, ob es einen Streitpunkt gab und, wenn ja, welchen. Jeder Schritt in diesem Verfahren war äußerst formell. Wenn eine der Parteien die falschen Worte benutzte, konnte sie den Fall verlieren. Nachdem die Streitpunkte umrissen und die Bürgschaften festgelegt waren, einigten sich beide Parteien auf einen judex, der weder Anwalt noch Richter war, sondern ein prominenter Laie, der den Fall verhandeln sollte. Das Verfahren vor dem judex war eher informell: Anwälte sprachen und sagten aus, und oft erschienen Zeugen. Der judex traf eine Entscheidung, hatte aber keine Vollstreckungsbefugnis. Wenn der Angeklagte sich weigerte, die Geldstrafe zu zahlen oder innerhalb einer bestimmten Frist eine Rückerstattung zu leisten, konnte er mit Gewalt vor den Magistrat gebracht werden.
Während der späteren Republik, als die Fälle immer komplexer wurden, wurde es notwendig, die Themen, die dem judex vorgelegt werden mussten, schriftlich festzuhalten, was zum Formelsystem führte, unter dem der Beklagte immer noch vom Kläger vorgeladen wurde, um vor Gericht zu erscheinen; es gab immer noch zwei Teile des Prozesses, aber der Magistrat hatte mehr Macht zu bestimmen, ob der Fall zum judex gehen würde.
Unter der cognitio extraordinaria wurde viel größere Macht in die Hände des Magistrats und der Gerichte gelegt. Die Vorladung erfolgte durch das Gericht, die Verhandlung fand ausschließlich vor dem Magistrat statt, und das Gericht wurde für die Vollstreckung des Urteils verantwortlich. Außerdem entwickelte sich ein System der Berufung. So wurde der Staat in die Rechtspflege und die Durchsetzung seiner Rechtsnormen in einer Weise einbezogen, die der moderner europäischer Staaten ähnelt.